Kommunales Förderprogramm der Verbandsgemeinde Kelberg "Abriss und Vitalisierung"

  • Leistungsbeschreibung

    Die Verbandsgemeinde Kelberg hat zusammen mit den Verbandsgemeinden Daun, Gerolstein und Ulmen am Projekt "DIE-Chance für das Dorf" teilgenommen. Aufgrund der Erkenntnisse diesem DIE-Projekt (Dorfentwicklung) hat der Verbandsgemeinderat unserer Verbandsgemeinde am 10.12.2015 beschlossen, die kommunalen Förderprogramme für den "Abriss" (Zuschüsse für den Abbruch langjährig leerstehender Gebäude) und die "Vitalisierung" (Zuschüsse für die Wiedernutzung leerstehender Gebäude) zum 01.01.2016 einzuführen. Zum 01.01.2019 wurde eine überarbeitete Fassung der kommunalen Förderprogramme "Abriss und Vitalisierung" beschlossen. Mit den kommunalen Förderprogrammen soll der sogenannten "Ortsbildverschandelung" entgegen gewirkt und Anreize geschaffen werden, dass unsere Dörfer attraktiv bleiben und die Ortsmitten gestärkt werden.


    Förderung:

    a) Förderprogramm "Abriss"

    Förderfähig sind leerstehende Objekte, die vor mindestens 40 Jahren zulässigerweise errichtet und an denen seit dieser Zeit keine grundlegenden Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Gebäude müssen seit mindestens 5 Jahren zum Zeitpunkt der Antragsstellung leer stehen. Dies ist bei Antragsstellung glaubhaft nachzuweisen (z.B. über die Einwohnermeldedatei). Gefördert werden alle Maßnahmen, die zum Abriss der gesamten Immobilie und zur Wiederherstellung der Freifläche erforderlich sind.

    Höhe der Förderung:

    Die Förderung wird als einmaliger, unverzinslicher und zweckgebundener Zuschuss ausgezahlt.

    Die Höhe des Zuschusses ist von der Größe des Gebäudes abhängig. Er beträgt bei einer Größe des Objektes von


    • 300 - 649 m³   1.000 € (Zuschuss VG) + 1.000 € (Zuschuss bei Beteiligung OG an Förderprogramm)
    • 650 - 999 m³   2.000 € (Zuschuss VG) + 2.000 € (Zuschuss bei Beteiligung OG an Förderprogramm)
    • ab 1.000 m³    3.000 € (Zuschuss VG) + 3.000 € (Zuschuss bei Beteiligung OG an Förderprogramm)

    Besteht ein Anwesen aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen (z.B. Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Garagen o.ä.), die nicht in einem Zuge, sondern zeitlich versetzt in mehreren Teilmaßnahmen abgebrochen werden, wird die Gesamtförderung auf max. 3.000 € begrenzt. In den Ortsgemeinden, die sich zu einer Beteiligung an dem Förderprogramm entschlossen haben, verdoppeln sich die vorstehend genannten Zuschussbeiträge (s.o.).

    Ausnahme bei:

    Ortsgemeinde Kelberg:

    • 300 - 649 m³   1.000 € (Zuschuss VG) + 1.500 € (Zuschuss von OG Kelberg)
    • 650 - 999 m³   2.000 € (Zuschuss VG) + 3.000 € (Zuschuss von OG Kelberg)
    • ab 1.000 m³    3.000 € (Zuschuss VG) + 4.500 € (Zuschuss von OG Kelberg)


    b) Förderprogramm "Vitalisierung"

    Förderfähig sind Objekte in der Verbandsgemeinde Kelberg, die vor mindestens 40 Jahren zulässigerweise errichtet und denen seit dieser Zeit keine grundlegenden Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Weiterhin müssen sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens einem Jahr leer stehen und es muss vor der Antragsstellung ein Eigentumswechsel stattgefunden haben oder im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme stattfinden. Der Leerstand ist bei Antragsstellung glaubhaft nachzuweisen (z.B. über die Einwohnermeldedatei)

    Förderfähig sind:

    • Sanierung von Bausubstanz zur Wiederverwendung als dauerhaft bewohnter Wohnraum
    • Umbau von ungenutzten Wirtschaftsgebäuden zu dauerhaft bewohntem Wohnraum
    • Abriss alter Gebäude und Schaffung von dauerhaft bewohntem Wohnraum an gleicher Stelle

    Hinweis:

    Kein "dauerhaft bewohnter Wohnraum" sind sogenannte "Boardinghäuser" (als Beherbergungsbetriebe mit hotelähnlichen Leistungen), Ferienhäuser, Ferienwohnungen sowie Wochenendhäuser. Hier kann nur die jeweilige Ortsgemeinde auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern die angedachte Nutzung für das Ortsbild als förderlich erachtet wird.

    Die Gesamtkosten der Maßnahme müssen mindestens 40.000 € betragen.

    Zuschussfähig sind jeweils die Beratungs-, Planungs-, Fertigungs-, Herstellungs- und Anschaffungskosten; insbesondere aber nicht Kosten wie Erwerbskosten, Miete, mietbezogene Nebenkosten, sowie Kosten für Einrichtungsgegenstände (Möbel, Einbauküche u.a.) oder sonstige bewegliche Gegenstände. Eigenleistungen sind zulässig, aber nicht förderfähig.


    Höhe der Förderung:

    Die Förderung wird als einmaliger, unverzinslicher und zweckgebundener Zuschuss ausgezahlt.

    Der Zuschuss beträgt: 

    • 3.000 €/je Objekt (Zuschuss VG) + 3.000 € (Zuschuss bei Beteiligung OG an Förderprogramm)

    In den Ortsgemeinden, die sich zu einer Beteiligung an dem Förderprogramm entschlossen haben, verdoppeln sich die vorstehend genannten Zuschussbeiträge (s.o.). 

    Ausnahme bei:

    Ortsgemeinde Kelberg

    • 3.000 €/je Objekt (Zuschuss VG) + 4.500 € (Zuschuss von OG Kelberg)
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Förderprogramm "Abriss"

    • Eigentümernachweis
    • Lageplan
    • Nachweis über den Leerstand
    • Nachvollziehbare Angabe über den Rauminhalt des Gebäudes
    • Nachweis über das Alter des Objektes
    • 3 Fotos vor und 3 Fotos nach der Durchführung der Maßnahme

    Förderprogramm "Vitalisierung"

    • Eigentümernachweis
    • Lageplan
    • Nachweis über den Leerstand
    • Nachvollziehbare Kostenschätzung unter Angabe der geplanten Maßnahme
    • Nachweis über das Alter des Objektes
    • 3 Fotos vor und 3 Fotos nach Durchführung der Maßnahme
    • Original Rechnungen nach Beendigung der Maßnahme (Erhält der Antragsteller nach Prüfung zurück)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Förderprogramm "Abriss"

    Die Maßnahme ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Bewilligung durchzuführen. Sollte eine Maßnahme aus Gründen, die nicht der Antragsteller selbst zu vertreten hat, nicht in vorstehendem Zeitraum umgesetzt worden sein, kann der Zeitraum einmalig um bis zu 12 Monate verlängert werden.

    Förderprogramm "Vitalisierung"

    Die Maßnahme ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Bewilligung durchzuführen. Sollte eine Maßnahme aus Gründen, die nicht der Antragsteller selbst zu vertreten hat, nicht in vorstehendem Zeitraum umgesetzt worden sind, kann der Zeitraum einmalig um bis zu 24 Monaten verlängert werden.

  • Rechtsgrundlage

    a) Richtlinien: Kommunales Förderprogramm "Abriss" der Verbandsgemeinde Kelberg vom 14.12.2018 (Inkrafttreten zum 01.01.2019)

    b) Richtlinien: Kommunales Förderprogramm "Vitalisierung" der Verbandsgemeinde Kelberg vom 14.12.2018 (Inkrafttreten zum 01.01.2019)


  • Was sollte ich noch wissen?

    Welche Ortsgemeinden nehmen an den Kommunalen Förderprogrammen teil?

    Ortsgemeinden, die sich an beiden Förderprogrammen "Abriss" und "Vitalisierung" beteiligung:

    Arbach, Bereborn, Bodenbach, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Gunderath, Horperath, Kaperich, Katzwinkel, Kelberg, Kirsbach, Kolverath, Lirstal, Mannebach, Mosbruch, Neichen, Nitz, Oberelz, Reimerath, Sassen, Uersfeld, Uess

    Ortsgemeinden, die sich nur am Förderprogramm "Abriss" beteiligen:

    Bongard

    Ortsgemeinden, die sich nur am Förderprogramm "Vitalisierung" beteiligen:

    Berenbach

    Ortsgemeinden, die sich NICHTR an den Förderprogrammen "Abriss" und "Vitalisierung" beteiligen:

    Beinhausen, Höchstberg, Hörschhausen, Retterath, Welcherath


An wen muss ich mich wenden?

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Dauner Straße 22, 53539 Kelberg


Die entsprechenden Anträge finden Sie auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Kelberg https://www.vgv-kelberg.de/rathaus/satzungen-und-foerderprogramme/ oder wenden Sie sich an die zuständige Sachbearbeiterin.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende